Heft 07/2024 – Ab Seite 285

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Verfassungsrecht – Art. 2 Abs. 1 GG; §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG
Berücksichtigung einer einmaligen Betäubungsmittelstraftat bei Ausweisungsentscheidung
BVerfG (Beschluss vom 18.04.2024 – 2 BvR 29/24)

1. Die Beschränkung des Grundrechts der Freizügigkeit auf Deutsche und auf das Bundesgebiet (Art. 11 Abs. 1 GG) schließt nicht aus, auf den Aufenthalt von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland Art. 2 Abs. 1 GG anzuwenden.

2. Verlangt die gesetzliche Grundlage der Ausweisung, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, so sind Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutende Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht.

3. Dabei kann bereits eine einmalige Betäubungsmittelstraftat angesichts der mit einem solchen Verhalten regelmäßig verbundenen erheblichen kriminellen Energie einen solchen Anhaltspunkt für neue Verfehlungen des Betroffenen begründen.

4. Demgegenüber ist es im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung nicht ausreichend, wenn die Fachgerichte bei Betäubungsmittelstraftaten in jedem Fall ohne Weiteres auf die Gefährdung höchster Gemeinwohlgüter und auf eine kaum widerlegliche Rückfallgefahr schließen.

(Leitsätze des Bearbeiters)

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