1. Ob im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für den Erlass eines Betretungs- und Aufenthaltsverbots sowie einer Meldeauflage vorliegen, beurteilt sich nach einer Gefahrenprognose, die anhand der Verhältnisse und dem möglichen Erkenntnisstand der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme (ex-ante Betrachtung) zu treffen ist.
2. Es dürfte bei sog. Hochrisikospielen ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot sogar von sechs Stunden vor Spielbeginn bis sechs Stunden nach Spielschluss nicht unverhältnismäßig sein.
(Leitsätze des Gerichts)