Heft 08/2013 – Ab Seite 327

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Staatshaftungs- und Tierschutzrecht – §§ 677 ff. BGB (analog), Art. 20a GG
Kostenübernahme für die Behandlung eines Fundtieres
VG Saarlouis (Urteil vom 24.04.2013 – 5 K 593/12)

1. Eine Gemeinde hat unter Anwendung der Grundsätze der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag die angemessenen Kosten für die Behandlung eines auf ihrem Gemeindegebiet gefundenen Fundtieres zu übernehmen.
2. Ein gefundenes Tier, bei dem kein ausreichender Beweis dafür vorliegt, dass es herrenlos ist, ist als Fundtier zu behandeln.
3. Bei einem verletzten Tier, für das eine sofortige Behandlung erforderlich ist, ist eine Anzeige bei dem zuständigen Fundbüro vor Durchführung der Behandlung nicht erforderlich.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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