Heft 08/2015 – Ab Seite 304

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SchuldR AT / BT – §§ 307, 535 Abs. 1 S.2, 538 BGB
Umfang der Unwirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln
BGH (Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 21/13)

Die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen ist, soweit sie dem Mieter im Mietvertrag auferlegt ist, eine einheitliche, nicht in Einzelmaßnahmen aufspaltbare Rechtspflicht mit der Folge, dass die Unwirksamkeit der einen Einzelaspekt dieser einheitlichen Rechtspflicht betreffenden Formularbestimmung in der gebotenen Gesamtschau der Regelung zur Unwirksamkeit der gesamten Vornahmeklausel führt. Dies gilt auch, wenn die inhaltliche Ausgestaltung der einheitlichen Rechtspflicht in verschiedenen, sprachlich voneinander unabhängigen Klauseln des Mietvertrags geregelt ist (Bestätigung von BGH… NJW 2010, 674 Rn. 14).
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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