Heft 08/2015 – Ab Seite 307

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SchuldR AT / SachenR – §§ 418 Abs. 1 S.3, 1192 Abs. 1a BGB
Zum Erlöschen von Sicherungsgrundschulden im Falle einer Schuldübernahme
BGH (Versäumnisurteil vom 08.05.2015 – V ZR 56/14)

1. Die Zustimmung des Eigentümers des verhafteten Gegenstands zu einer Schuld- oder Vertragsübernahme nach § 418 Abs. 1 S.3 BGB kann formlos und auch konkludent erfolgen.
2. Eine Person, die als zur alleinigen Vertretung Berechtigte der übernehmenden Gesellschaft mit dem Gläubiger die Übernahme einer Schuld oder eines Vertrags gemäß § 414 BGB vereinbart, stimmt damit aus der objektivierten Sicht ihres Vertragspartners dieser Übernahme zugleich als zur alleinigen Vertretung Berechtigte der Eigentümerin des verhafteten Grundstücks gemäß § 418 Abs. 1 S.3 BGB zu, wenn sie keine Vorbehalte macht.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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