Heft 08/2016 – Ab Seite 295

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BGB AT / SchuldR AT – §§ 146, 308 Nr. 1, 311b Abs. 1 S.2 BGB
Kipp´sche Lehre von den Doppelwirkungen im Recht bei AGB, Folgen für eine Heilung nach § 311b BGB
BGH (Urteil vom 13.05.2016 – V ZR 265/14)

1. Ein auf den Abschluss eines nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungspflichtigen Vertrags gerichtetes Angebot, das nicht notariell beurkundet und daher nichtig ist, kann, soweit es Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, zusätzlich aufgrund der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß § 308 Nr. 1 BGB als unwirksam anzusehen sein; außerdem erlischt es, wenn es nicht fristgerecht angenommen wird.
2. Wird ein bereits erloschenes formnichtiges Angebot auf Abschluss eines nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungspflichtigen Vertrags angenommen, führen Auflassung und Eintragung in das Grundbuch nicht dazu, dass der Vertrag zustande kommt.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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