Heft 08/2016 – Ab Seite 312

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SchuldR BT – § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB
Errichtung einer Photovoltaikanlage als Bauwerksarbeiten iSd § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB?
BGH (Urteil vom 02.06.2016 – VII ZR 348/13)

1. Die (lange) Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB von fünf Jahren für Arbeiten bei Bauwerken findet für die nachträgliche Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Tennishalle Anwendung, wenn die Photovoltaikanlage zur dauernden Nutzung fest eingebaut wird, der Einbau eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle darstellt, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist, und die Photovoltaikanlage der Tennishalle dient, indem sie eine Funktion für diese erfüllt.
2. Eine auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Photovoltaikanlage erfüllt eine Funktion für die Tennishalle, wenn die Tennishalle aufgrund einer Funktionserweiterung zusätzlich Trägerobjekt einer Photovoltaikanlage sein soll. Unerheblich ist, dass die Photovoltaikanlage der Stromversorgung der Tennishalle nicht dient (Fortführung von BGH… BauR 1997, 1018; Abweichung von BGH… NJW 2014, 845…).
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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