1. Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens handelt der Generalbundesanwalt im Sinne des § 1 Abs. 1 IFG nicht als “Behörde des Bundes”, er nimmt keine “öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben” wahr. Die Strafrechtspflege unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des IFG.
2. Eine Weisung des Bundesjustizministers gegenüber dem Generalbundesanwalt, die sich auf ein Ermittlungsverfahren bezieht, betrifft bei der Bundesanwaltschaft einen Vorgang der Strafrechtspflege. Dazu vom Generalbundesanwalt angefertigte Aufzeichnungen sind einem Informationszugang nach dem IFG entzogen.
3. Der verfassungsunmittelbare presserechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG steht “Pressevertretern” zu; ein Verein zur Förderung der Informationsfreiheit ist – ohne zusätzliche weitere Anhaltspunkte – kein “Vertreter der Presse”. Im Übrigen kann an Stelle der Auskunft eine Übermittlung bestimmter Kopien aus Behördenakten nur verlangt werden, wenn die übliche behördliche Auskunft nicht vollständig und wahrheitsgemäß erteilt werden kann.
4. Eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 EMRK setzt zumindest voraus, dass nach innerstaatlichem Recht kein Anspruch auf Erlangung der begehrten amtlichen Informationen besteht.
(Leitsätze des Gerichts)
Heft 08/2017 – Ab Seite 330
1,99 €
Presserecht – § 1 IFG, Art. 5 GG, Art. 10 EMRK
Kein Anspruch auf Informationszugang gegen Generalbundesanwalt
VGH BaWü (Urteil vom 16.05.2017 – 10 S 1478/16)
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