1. Maßgeblich für die Ermittlung des Informationsgehalts einer Filmberichterstattung ist der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten hat. Dabei ist unter Berücksichtigung der Eigengesetzlichkeiten des Übermittlungsmediums auf den Gesamtgehalt der Berichterstattung abzustellen. Das Bild darf in seiner Bedeutung für eine Erweiterung des Aussagegehalts über das gesprochene Wort hinaus nicht überinterpretiert werden. Für eine texterweiternde oder – einengende Sinngebung bedarf es einer deutlich in diese Richtung weisenden besonderen Heraushebung des Bildes als eigenständigen Informationsträgers.
2. Die Verbreitung nicht genehmigter Filmaufnahmen über Betriebsinterna, zu denen auch die Produktionsbedingungen gehören, stellt grundsätzlich einen betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
3. Die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen ist vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst.
4. Werden rechtswidrig erlangte Informationen zum Zwecke der Berichterstattung verwertet, kommt es bei der Abwägung des von der Presse verfolgten Informationsinteresses der Öffentlichkeit und ihres Rechts auf Meinungsfreiheit mit den Interessen des Betroffenen maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Äußerung und auf das Mittel an, mit dem der Zweck verfolgt wird.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Heft 08/2018 – Ab Seite 301
1,99 €
SchuldR BT – §§ 823 Abs. 1, 824, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB; Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, 12 GG; Art. 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 EMRK
Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen
BGH (Urteil vom 10.04.2018 – VI ZR 396/16)
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