Das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit der Klageerhebung per elektronischen Rechtsverkehrs ist im Hinblick auf dessen Ausgestaltung generell nicht geeignet gewesen, das Einlegen des Rechtsbehelfs zu beeinträchtigen. Die Rechtbehelfsbelehrung war dann nicht „unrichtig“ im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO.
(Leitsatz der Bearbeiter)
Jahrgang 2018, Öffentliches Recht, Heft 08/2018
Heft 08/2018 – Ab Seite 332
1,99 €
Allgemeines Verwaltungsrecht – § 58 VwGO
Anforderungen an eine Rechtsbehelfsbelehrung
Verwaltungsgericht Hamburg (Urteil vom 06.03.2018 – 11 K 6685/16)
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