Heft 08/2019 – Ab Seite 332

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Allgemeines Verwaltungsrecht – § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO, § 123 VwGO, § 49 HmbSG, § 35 (Hmb)VwVfG
Schulische Erziehungsmaßnahmen grundsätzlich kein Verwaltungsakt
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 21.02.2019 – 1 Bs 10/19)

1. Eine schulische Anordnung, wonach Schüler, die erst nach Unterrichtsbeginn eintreffen, im Schulbüro bis zur Abholung durch einen Lehrer oder Klassensprecher oder bis zum Ende der Unterrichtsstunde warten müssen, stellt trotz des damit ggf. verbundenen kurzen Ausschlusses vom Unterricht keine schulrechtliche Ordnungsmaßnahme, sondern eine Erziehungsmaßnahme dar.
2. Schulische Erziehungsmaßnahmen haben im Allgemeinen keine Verwaltungsaktqualität.
3. Erziehungsmaßnahmen, die lediglich die interne Ordnung in der Schule betreffen, nur das ‚Betriebsverhältnis‘ zwischen Schule und Schüler betreffen und nur von objektiv geringer Eingriffsintensität sind, stellen keine Regelung mit Außenwirkung, die demzufolge Verwaltungsaktqualität hätte.
(Leitsätze der Bearbeiter)

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