Heft 08/2021 – Ab Seite 295

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BGB AT / SchuldR AT / BT / InsolvenzR – §§ 123 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1, 652 Abs. 1, 812 Abs. 1 S. 1 1. Fall BGB, §§ 134 Abs. 1, 143 InsO
Unentgeltlichkeit einer Zuwendung im Rahmen einer Insolvenzanfechtung
BGH (Urteil vom 10.06.2021 – IX ZR 157/20)

Zahlt ein Schuldner vereinbarungsgemäß Maklerlohn für die Vermittlung von Verträgen, stellt die Zahlung der sich an der Höhe der in den Hauptverträgen vereinbarten Vergütung orientierenden Provision keine unentgeltliche Leistung dar, auch wenn die Hauptverträge zivilrechtlich anfechtbar sind oder die Kunden des Schuldners verlangen könnten, schadensersatzrechtlich so gestellt zu werden, als ob die Verträge nicht geschlossen worden seien, weil der Schuldner sie bei Abschluss der Verträge betrogen hat.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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