Heft 08/2021 – Ab Seite 315

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SachenR – §§ 910, 1004 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB
Zum Selbsthilferecht bei Überhang
BGH (Urteil vom 11.06.2021 – V ZR 234/19)

Das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 BGB ist – vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen eines Rückschnitts – nicht deshalb ausgeschlossen, weil durch die Beseitigung des Überhangs das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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