Heft 08/2022 – Ab Seite 332

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Verwaltungsrecht – § 15 Abs. 1 VersG; Art. 8 Abs. 1 GG; Art. 35 S. 2 VwVfG
Versammlungsverbot beim G20-Gipfel
VG Hamburg (Urteil vom 25.02.2022 – 3 K 1611/18)

1. Der Erlass eines Versammlungsverbots gemäß § 15 Abs. 1 VersG in Form einer Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 VwVfG setzt das Vorliegen einer unmittelbaren – konkreten – Gefahr in Bezug auf jede von der Allgemeinverfügung erfasste Versammlung voraus. Die Wahl der Handlungsform der Allgemeinverfügung führt nicht zu einer Herabsetzung der tatbestandlichen Anforderungen.
2. Eine „Gesamtbetrachtung“ dergestalt, dass es für die Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG im Hinblick auf jede von einer Allgemeinverfügung erfasste Versammlung genügt, wenn eine unmittelbare Gefährdung lediglich bei einigen oder der Mehrheit der Versammlungen im räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich einer Allgemeinverfügung gegeben ist, findet keine Stütze in § 15 Abs. 1 VersG.
3. Etwas anderes gilt nach Maßgabe von § 15 Abs. 1 VersG auch nicht bei Vorliegen einer außergewöhnlichen – aber abstrakten – Gefahren- und Gemengelage, wie sie während des G20-Gipfels in Hamburg im Jahr 2017 vorlag.
(Leitsätze des Gerichts)

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