Auch exzessive Gewalthandlungen einzelner Mittäter, welche bei einer Körperverletzung mit Todesfolge den Todeserfolg herbeigeführt haben können, sind den anderen Mittätern zurechenbar, wenn der abgesprochenen Gewaltanwendung bereits die spezifische Gefahr einer Todesverursachung innewohnt.
(Leitsatz des Bearbeiters)
