Heft 09/2014 – Ab Seite 358

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ZPO – §§ 260, 263 ZPO
Zur Zulässigkeit nachträglicher eventueller Klagehäufung, wenn Haupt- und Hilfsantrag einander widersprechen
BGH (Urteil vom 04.07.2014 – V ZR 298/13)

1. Stützt der Kläger seine Zahlungsklage mit dem Hauptantrag auf ein Schuldverhältnis und erst im Lauf des Rechtsstreits hilfsweise auf einen Vergleich über das Schuldverhältnis, ist dies als nachträgliche Klagehäufung in Eventualstellung anzusehen, die unter den Voraussetzungen von § 263 ZPO zulässig sein kann.
2. Haupt- und Hilfsantrag dürfen einander widersprechen oder sich gegenseitig ausschließen.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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