1. Aus Art. 103 Abs. 2 GG folgt das Erfordernis eines Verbotes strafbegründender oder strafverschärfender Analogie. Da gem. § 31 Abs. 2 BVerfGG bestimmte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in Gesetzeskraft erwachsen, liegt ein Verstoß gegen das Analogieverbot i.S.d. Art. 103 Abs. 2 GG auch dann vor, wenn ein Gericht eine strafrechtliche Verurteilung ausspricht, die auf der Anwendung einer Norm des materiellen Strafrechts beruht, welche zuvor durch das Bundesverfassungsgericht als nichtig oder mit dem Grundgesetz als unvereinbar erklärt worden ist.
2. Auch Tatsachenmitteilungen unterfallen dem Schutz der Meinungsfreiheit, weil und wenn sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen sind. Soweit Tatsachenbehauptungen aber nicht schon von vornherein wegen erwiesener oder bewusster Unrichtigkeit außerhalb des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. GG verbleiben, sind sie jedoch Einschränkungen aufgrund von allgemeinen Gesetzen (Art. 5 Abs. 2 GG) leichter zugänglich.
3. § 353d Nr. 3 StGB steht auch dann einer Strafbarkeit nicht entgegen, sofern die Veröffentlichung mit Willen des Betroffen erfolgt. Bedeutung und Tragweite des materiellen Schuldprinzips und der Neutralität des Gerichts für das rechtsstaatliche Strafverfahren rechtfertigen bereits isoliert betrachtet die Strafbarkeit des Handelns. Daneben steht weiterhin der Schutz der Persönlichkeitsrechte von anderen Betroffenen, etwa von Mitangeklagten oder Nebenklägern.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Heft 09/2014 – Ab Seite 369
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Verfassungsrecht – Art. 103 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 S. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
Zur Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit gem. § 353d Nr. 3 StGB
BVerfG (Beschluss vom 27.06.2014 – 2 BvR 429/12)
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