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Heft 09/2015 – Ab Seite 348

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SchuldR AT / BT – §§ 313, 516, 598, 812 BGB
Ausgleich für Leistungen bei einer im Eigentum der Eltern der Lebenspartnerin stehenden Immobilie
BGH (Urteil vom 04.03.2015 – XII ZR 46/13)

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Erbringt jemand nicht unerhebliche Arbeits- und Materialleistungen in einer von ihm und seiner, mit ihm nicht verheirateten Partnerin bewohnten, im Eigentum ihrer Eltern stehenden Immobilie, zu dem Zweck, sich und seiner Familie dort langfristig ein Unterkommen zu sichern, kann nicht ohne Weiteres von dem Abschluss eines Kooperationsvertrages zwischen ihm und den Eltern ausgegangen werden (Abgrenzung zu BGHZ 184, 190 und BGH FamRZ 2013, 269).
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)