1. Für die Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB muss eine Waffe bei sich geführt werden. Das bloße Beisichführen eines anderen gefährlichen Werkzeuges genügt dafür nicht.
2. Ob ein Messer bereits eine Waffe darstellt, oder nur ein anderes gefährliches Werkzeug, muss im Einzelfall genau bestimmt werden. Ist dies nicht möglich, so kann im Zweifel nicht die Waffeneigenschaft angenommen werden.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Jahrgang 2015, Strafrecht, Heft 09/2015
Heft 09/2015 – Ab Seite 366
1,99 €
Vermögensdelikte – §§ 22, 223, 25, 123, 240, 241, 249, 250 StGB
Qualifikation eines Raubes durch das Beisichführen eines Messers
BGH (Urteil vom 21.04.2015 – 4 StR 94/15)
incl. 19% VAT