Ein Juwelier, der Kundenschmuck zur Anbahnung eines Werk– oder Kaufvertrages entgegennimmt, kann nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung verpflichtet sein, über das Fehlen einer Versicherung gegen das Risiko des Verlustes durch Diebstahl und Raub aufzuklären, wenn eine solche Versicherung branchenüblich ist.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)
Zivilrecht, Jahrgang 2016, Heft 09/2016
Heft 09/2016 – Ab Seite 341
1,99 €
BGB AT / SchuldR AT – §§ 133, 157, 241 Abs. 2
Aufklärungspflicht des Juweliers über mangelnden Versicherungsschutz bei Entgegennahme von Schmuck
BGH (Urteil vom 02.06.2016 – VIII ZR 107/15)
incl. 19% VAT