Heft 09/2017 – Ab Seite 340

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SchuldR BT / ZPO – §§ 232, 551 Abs. 1, 4 BGB; §§ 767, 794 Abs. 1 Nr. 5, 797 ZPO
Unterwerfung des Mieters unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen der laufenden Mieten
BGH (Versäumnisurteil vom 14.06.2017 – VIII ZR 76/16)

Bei einer notariell beurkundeten Unterwerfung des Mieters unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen der laufenden Mieten (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) handelt es sich nicht um eine Sicherheit im Sinne von § 551 Abs. 1, 4, § 232 BGB. Der Umstand, dass der Wohnraummieter bereits eine Kaution von drei Monatsmieten geleistet hat, führt daher nicht zur Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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