Heft 09/2017 – Ab Seite 352

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SchuldR BT – §§ 546a, 812, 818, 987 ff. BGB
Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter, der die Mietsache über die vereinbarte Laufzeit hinaus nutzt
BGH (Urteil vom 12.07.2017 – VIII ZR 214/16)

1. Die Mietsache wird dem Vermieter dann im Sinne des § 546a Abs. 1 BGB nach Beendigung des Mietverhältnisses vorenthalten, wenn der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (Anschluss an BGH… NZM 2006, 52 Rn. 6; …NZM 2006, 12 Rn. 12; …BGHZ 204, 83 Rn. 81; jeweils mwN; st. Rspr.).
2. An einem Rückerlangungswillen des Vermieters fehlt es etwa, wenn er – trotz Kündigung des Mieters – von einem Fortbestehen des Mietverhältnisses ausgeht (Anschluss an BGH… NJW 2006, 140 Rn. 25; …NJW 2013, 3232 Rn. 23; jeweils mwN).
3. Fehlt es an einem Rückerlangungswillen des Vermieters, steht diesem ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB grundsätzlich auch dann nicht zu, wenn der Mieter zur Rückgabe der Mietsache außerstande ist und die subjektive Unmöglichkeit durch ihn selbst verursacht wurde (Bestätigung und Fortführung… NJW 1960, 909 unter II b; …BGHZ 90, 145, 148 f.; [jeweils zu § 557 BGB aF]).
4. Zum Anspruch des Vermieters gegen den Mieter, der die Mietsache über die vereinbarte Laufzeit hinaus nutzt, auf Herausgabe des tatsächlich gezogenen Nutzungswerts wegen ungerechtfertigter Bereicherung (Anschluss an BGH… NJW 1989, 2133 unter III 3; …NZM 2000, 183 unter 4…).
5. Ein bereicherungsrechtlicher Nutzungsersatzanspruch des Vermieters wird weder durch § 546a BGB ausgeschlossen noch durch die §§ 987 ff. BGB verdrängt (Bestätigung und Fortführung …BGHZ 44, 241, 242 ff. [zu § 557 BGB aF]; …NJW 1968, 197 unter 3 [zu § 597 BGB aF]…).
Leitsätze des Gerichts

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