Heft 09/2018 – Ab Seite 341

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ErbR – §§ 1922 Abs. 1, 307 BGB; § 88 TKG; Art. 6 Abs. 1 DS-GVO
Vererblichkeit eines Nutzungsvertrags bei einem sozialen Netzwerk
BGH (Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/17)

Beim Tod des Kontoinhabers eines sozialen Netzwerks geht der Nutzungsvertrag grundsätzlich nach § 1922 BGB auf dessen Erben über. Dem Zugang zu dem Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten stehen weder das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers noch das Fernmeldegeheimnis oder das Datenschutzrecht entgegen.
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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