1. Ein probeweiser Tausch von Kopfbedeckungen in Anwesenheit beider Gewahrsamsinhaber führt noch nicht zu einem Gewahrsamswechsel, sondern nur zu einer Gewahrsamslockerung.
2. Der Finalzusammenhang des Raubes ist nur gegeben, wenn der Einsatz der qualifizierten Nötigungsmittel erfolgt, um den (endgültigen) Gewahrsamswechsel zu ermöglichen.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Jahrgang 2018, Strafrecht, Heft 09/2018
Heft 09/2018 – Ab Seite 364
1,99 €
Vermögensdelikte – §§ 123, 239, 239a, 239b, 240, 241, 242, 244, 249, 250, 253, 255 StGB
Gewahrsamsverhältnisse bei probeweise überlassenen Gegenständen
BGH (Beschluss vom 24.04.2018 – 5 StR 606/17)
incl. 19% VAT