Heft 09/2019 – Ab Seite 363

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Nichtvermögensdelikte – §§ 211, 212, 223, 224 StGB
Niedrige Beweggründe bei Trennung von Eheleuten
BGH (Beschluss vom 07.05.2019 – 1 StR 150/19)

1. Gefühlsregungen wie Zorn, Wut, Enttäuschung oder Verärgerung können niedrige Beweggründe sein, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen.
2. Trennt sich ein Ehepartner von dem anderen aus nachvollziehbaren Gründen stellt die Tötung dieses Ehepartners durch den anderen – für die Trennungsgründe verantwortlichen – Ehepartner nicht automatisch eine Tötung aus niedrigen Beweggründen dar.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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