Heft 09/2020 – Ab Seite 337

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SchuldR AT – § 249 BGB
Schadensermittlung nach der Differenzhypothese und etwaige „normative“ Korrektur
BGH (Urteil vom 14.07.2020 – VI ZR 268/19)

Der Geschädigte, der im Wege der konkreten Schadensabrechnung Ersatz der Kosten für ein fabrikneues Ersatzfahrzeug begehrt, muss sich einen Nachlass für Menschen mit Behinderung anrechnen lassen, den er vom Hersteller aufgrund von diesem generell und nicht nur im Hinblick auf ein Schadensereignis gewährter Nachlässe erhält (Fortführung von Senatsurteil vom 18. Oktober 2011 – VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 9 f.).
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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