Heft 09/2021 – Ab Seite 357

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ZPO / BGB AT – §§ 51 Abs. 1, 52, 56, 335 Abs. 1 Nr. 1, 345, 542, 543 ZPO; § 104 Nr. 2 BGB
Kein Versäumnisurteil bei begründeten Zweifeln an der Prozessfähigkeit
BGH (Urteil vom 18.07.2021 – III ZR 344/20)

Bei der Prozessfähigkeit handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, die von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu klären ist. Bestehen begründete Zweifel an der Prozessfähigkeit einer Partei beziehungsweise sind die zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten noch nicht erschöpft, darf deshalb ein gegen sie gerichtetes Versäumnisurteil nicht ergehen (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 – IX ZR 73/85, NJW-RR 1986, 157).
(Amtlicher Leitsatz des Gerichts)

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