Heft 09/2021 – Ab Seite 375

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Verwaltungsrecht – § 55a VwGO; § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO; § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO
Eilantrag gegen einen Exmatrikulationsbescheid
Verwaltungsgericht Hamburg (Beschluss vom 11.05.2021 – 2 E 1831/21)

1. Das Rechtsverhältnis zwischen einer privaten Hochschule und ihren Studierenden ist anders als bei einer staatlichen Hochschule nicht öffentlich-rechtlicher Natur. Ein einseitig hoheitliches Handeln durch Verwaltungsakt einer privaten Hochschule kommt daher nur insoweit in Betracht, als diese als Beliehene einzustufen ist, was für private Hochschulen gem. § 116 Abs. 1 S. 1 HmbHG nicht hinsichtlich des Prüfungswesens gilt.
2. Bedient sich eine private Hochschule außerhalb ihrer Befugnisse als Beliehene der Handlungsform eines Verwaltungsakts der a?ußeren Form eines Verwaltungsaktes, liegt darin ein formeller Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 HmbVwVfG, der in Bestandskraft erwachsen kann und nach den allgemeinen Regeln anzugreifen ist.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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