1. Die von einer Prostituierten aufgrund einer vorherigen Vereinbarung erbrachten sexuellen Handlungen und die dadurch begründete Forderung auf das vereinbarte Entgelt (§ 1 Satz 1 ProstG) gehören zum strafrechtlich geschützten Vermögen.
2. Verdeckungsabsicht bei einem Mord ist abzulehnen, wenn der Täter den Tod des Opfers nur billigend in Kauf nimmt und dabei davon ausgeht, dass das Opfer ihn als Täter der vorangegangenen Tat identifizieren kann. Entscheidend dafür ist allein die Tätervorstellung.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Jahrgang 2022, Strafrecht, Heft 09/2022
Heft 09/2022 – Ab Seite 365
1,99 €
Nichtvermögensdelikte / Vermögensdelikte – §§ 211, 212, 223, 224, 263 StGB
Verdeckungsmord an einer Prostituierten
BGH (Beschluss vom 30.03.2022 – 4 Str 356/21)
incl. 19% VAT