1. Eine Eigengefährdung schließt die Annahme eines Tötungsvorsatzes nicht aus.
2. Eine heimtückische Tötung kann auch angenommen werden, wenn zu Beginn des tätlichen Angriffs das Opfer zwar
nicht mehr arglos ist, aber der Täter zuvor es in eine Situation gebracht hat, wo bereits die Verteidigungsmöglichkeit eingeschränkt ist und dabei die noch vorhandene Arglosigkeit des Opfers ausgenutzt hat.
3. Eine Körperverletzung ist mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs begangen, wenn das Werkzeug einen Pkw darstellt, in welchem das Opfer sitzt und die Verletzung durch das Auffahren mit dem Pkw auf ein anderes Fahrzeug herbeigeführt wird.
(Leitsätze des Bearbeiters)