Heft 09/2024 – Ab Seite 337

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BGB AT / SchuldR AT – §§ 125 S.1, 139, 311b Abs. 1 S.1 BGB
Zur Widerlegung der Vermutung der Gesamtnichtigkeit gemäß § 139 BGB
BGH (Urteil vom 14.06.2024 – V ZR 8/23)

1. Die wegen des Formmangels einer Vorauszahlungsabrede zur Gesamtnichtigkeit des Kaufvertrages führende Vermutung des § 139 BGB ist bereits dann widerlegt, wenn der Käufer die im Voraus geleistete Zahlung auf den Kaufpreis zu beweisen vermag (Bestätigung von Senat, Urteil vom 17. März 2000 – V ZR 362/98, NJW 2000, 2100).

2. Die Widerlegung der Vermutung kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Verkäufer die Zahlung quittiert hat; entscheidend ist, dass der Käufer aus seiner Sicht zweifelsfrei nachweisen kann, vor Vertragsschluss auf die noch nicht bestehende Kaufpreisschuld gezahlt zu haben.

(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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