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Heft 09/2025 – Ab Seite 342

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SchuldR BT – §§ 546a Abs. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1, 818 Abs. 1, 2 BGB
Vorenthaltung iSd § 546a BGB und ungerechtfertigte Bereicherung
BGH (Urteil vom 18.06.2025 – VIII ZR 291/23)

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1. Die Mietsache wird dem Vermieter dann iSd § 546a Abs. 1 BGB nach Beendigung des Mietverhältnisses vorenthalten, wenn – kumulativ – der Mieter die Mietsache
nicht zurückgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht.

2. An einem Rückerlangungswillen des Vermieters fehlt es etwa, wenn er – trotz Kündigung des Mieters – vom Fortbestehen des Mietverhältnisses ausgeht.

3. Für einen bereicherungsrechtlichen Nutzungsersatzanspruch des Vermieters, der dann gegeben sein kann, wenn der (ehemalige) Mieter die Sache über die vereinbarte Laufzeit hinaus nutzt, kommt es maßgeblich auf die tatsächlich gezogenen Nutzungen an; der bloße (unmittelbare oder mittelbare) Besitz an der Wohnung reicht hierfür nicht aus.

4. Zur Bemessung des Werts der nach dieser Maßgabe herauszugebenden Nutzungen, wenn der (ehemalige) Mieter die Wohnung nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit nicht mehr als solche – also zum Wohnen –, sondern nur noch in der Form nutzt, dass er einige Möbelstücke dort belässt.

(Amtliche Leitsätze des Gerichts)