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Heft 09/2025 – Ab Seite 359

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ZwangsvollstreckungsR – § 887 ZPO, §§ 264, 650f BGB
Vollstreckung einer Bauhandwerkersicherung
BGH (Urteil vom 20.08.2025 – VII ZB 4/25)

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1. Ein Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB wird gemäß § 887 ZPO vollstreckt.

2. Auch bei der Vollstreckung eines Titels über einen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB kann der Gläubiger, der Hinterlegung als Art der Sicherheitsleistung gewählt hat, vom Schuldner gemäß § 887 Abs. 2 ZPO Vorauszahlung des zu hinterlegenden Betrags an sich selbst und nicht lediglich an die Hinterlegungsstelle verlangen.

(Amtliche Leitsätze des Gerichts)