1. Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann sich bei einem Reitunfall aus der Art der Übung, dem Alter und der Erfahrenheit von Reitschüler und Pferd, aus den konkreten Umständen des Einzelfalls, aus Warnzeichen in der konkreten Situation sowie aus einem falschen Eingriff des Reitlehrers oder unterlassenen Maßnahmen ergeben.
2. Einer speziellen Ausbildung der beim Reitunterricht eingesetzten Hilfsperson bedarf es nicht. Grundsätzlich reicht für die zu organisierende Beaufsichtigung des Reitunterrichts der Einsatz einer pferdeerfahrenen und auch noch jugendlichen Aufsichtsperson aus.
3. Der Geschädigte muss darlegen und beweisen, dass der Reitlehrer zur sachgerechten Durchführung der Reitstunde nicht in der Lage war und deshalb den Geschäftsherrn ein Organisationsverschulden im Sinne eines Auswahlverschuldens trifft.
4. Ein dem Reitlehrer bei der Ausführung der Reitstunde/Reitübung vorzuwerfendes Fehlverhalten muss sich der Geschäftsherr nach § 278 S. 1 BGB zurechnen lassen. Der Reitlehrer ist auch mit der Erfüllung allgemeiner Sorgfaltsanforderungen betraut.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Heft 10/2013 – Ab Seite 387
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