1. Allein der Umstand, dass das Opfer zuvor auch noch von anderen körperlich misshandelt worden ist, macht die Körperverletzung für den hinzutretenden Täter nicht zu einer mit einem anderen gemeinschaftlich i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB begangenen Tat.
2. Für die Annahme einer sukzessiven Mittäterschaft des hinzutretenden Täters ist ein kommunikativer Akt zwischen dem oder den zuvor handelnden und dem hinzutretenden Täter erforderlich.
(Leitsätze des Gerichts)
Jahrgang 2013, Strafrecht, Heft 10/2013
Heft 10/2013 – Ab Seite 409
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Nichtvermögensdelikte – § 223, 224 StGB
Anforderungen an eine gemeinschaftliche Körperverletzung
OLG Naumburg (Urteil vom 10.06.2013 – 2 Ss 71/13)
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