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Heft 10/2014 – Ab Seite 403

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Strafrecht AT / Vermögensdelikte – §§ 22, 23, 123, 223, 224, 249, 250 StGB
Rücktritt vom unbeendeten Versuch der Körperverletzung
BGH (Beschluss vom 06.05.2014 – 3 StR 134/14)

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1. Ein den Rücktritt ausschließender fehlgeschlagener Versuch liegt erst vor, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung annimmt, dass er den Taterfolg nicht oder nicht ohne erhebliche zeitliche Zäsur mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln herbeiführen kann.
2. Sofern der Täter bereits außertatbestandliche Ziele erreicht hat, schließt dies nicht einen strafbefreienden Rücktritt aus.
(Leitsätze des Bearbeiters)