Heft 10/2015 – Ab Seite 394

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FamR – § 1903 BGB
Zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensangelegenheiten bei einem vermögenden Betroffenen
BGH (Beschluss vom 28.07.2015 – XII ZB 92/15)

1. Ein Einwilligungsvorbehalt kann auch bei einem umfangreichen Vermögen des Betreuten nur angefordert werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen.
2. Untauglich ist der Einwilligungsvorbehalt als Disziplinierungsinstrument bei bloßen Meinungsverschiedenheiten zwischen Betreuer und Betreuten.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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