1. Die Versammlungsfreiheit verschafft zwar kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt sie dem Bürger keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Demgegenüber verbürgt die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist.
2. Wenn heute die Kommunikationsfunktion der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zunehmend durch weitere Foren wie Einkaufszentren, Ladenpassagen oder durch private Investoren geschaffene und betriebene Plätze als Orte des Verweilens, der Begegnung, des Flanierens, des Konsums und der Freizeitgestaltung ergänzt wird, kann die Versammlungsfreiheit für die Verkehrsflächen solcher Einrichtungen nicht ausgenommen werden, soweit eine unmittelbare Grundrechtsbindung besteht oder Private im Wege der mittelbaren Drittwirkung in Anspruch genommen werden können
3. Führt die Folgenabwägung im Einzelfall dazu, dass sich das faktische Verbot einer geplanten Versammlung nicht mit vorrangigen Eigentumsrechten des Grundstückseigentümers begründen lässt, so folgt daraus regelmäßig die Unzulässigkeit der Einschränkung der Versammlungsfreiheit.
(Leitsätze des Bearbeiters)
Heft 10/2015 – Ab Seite 411
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102015-411
Kategorien Jahrgang 2015, Öffentliches Recht, Entscheidung des Monats, Heft 10/2015
Verfassungsrecht – § 32 BVerfGG; Art. 8, 14 GG
“Bierdosen-Flashmob für die Freiheit“ auf privatem Grundstück zulässig?
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