Heft 10/2016 – Ab Seite 411

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Verfassungsrecht – Art. 4 GG, § 31 Bau-GB
Versagung der nachträglichen Einrichtung einer Begräbnisstätte in einer Kirche
BVerfG (Beschluss vom 09.05.2016 – 1 BvR 2202/13)

1. Der einer Religionsgemeinschaft gem. Art. 4 GG zukommende Grundrechtsschutz umfasst das Recht zu eigener weltanschaulicher oder religiöser Betätigung, zur Verkündigung des Glaubens sowie zur Pflege und Förderung des Bekenntnisses.
2. Hierzu gehören nicht nur kultische Handlungen, die Beachtung und Ausübung religiöser Gebote und Gebräuche wie Gottesdienst, Sammlung kirchlicher Kollekten, Gebete, Empfang der Sakramente, Prozessionen, Zeigen von Kirchenfahnen und Glockengeläut, sondern auch religiöse Erziehung, Feiern und andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens sowie allgemein die Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses.
3. Fällt ein Verhalten danach in den Schutzbereich von Art. 4 GG, kommt es insoweit nicht mehr darauf an, welche konkrete Bedeutung ihm nach den Glaubenslehren zukommt.
(Leitsätze der Bearbeiter)

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