1. Aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG folgt ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages, der Fraktionen und der einzelnen Abgeordneten gegenüber der Bundesregierung, dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert. Dies gilt auch für Anfragen aus dem Bereich der Tätigkeit von Nachrichtendiensten.
2. Angesichts der Bedeutung, die dem Einsatz verdeckter Quellen bei der Informationsbeschaffung der Nachrichtendienste zukommt, kann sich die Bundesregierung zur Auskunftsverweigerung trotz des erheblichen Informationsinteresses des Parlaments in diesem Bereich aber in der Regel auf eine Gefährdung des Staatswohls und der Grundrechte verdeckt handelnder Personen berufen, wenn deren Identität bei der Erteilung der begehrten Auskünfte offenbart würde oder ihre Identifizierung möglich erscheint.
3. Der Schutz von Informationsquellen und insbesondere von V-Leuten dient nicht nur den Interessen der betroffenen Personen, sondern hat auch für die Arbeitsweise und Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste erhebliche Bedeutung. Werden Informationen über V-Leute und sonstige verdeckte Quellen herausgegeben, schwächt dies das Vertrauen in die Wirksamkeit von Geheimhaltungszusagen.
4. Bei Fragen zum Einsatz konkreter Personen als V-Leute sind aber eng begrenzte Ausnahmefälle denkbar, in denen das parlamentarische Informationsinteresse überwiegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn aufgrund besonderer Umstände eine Gefährdung grundrechtlich geschützter Belange ausgeschlossen ist oder zumindest fernliegend erscheint und eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste nicht ernsthaft zu befürchten ist.
(Leitsätze des Gerichts)
Heft 10/2017 – Ab Seite 411
1,99 €
Verfassungsrecht – Art. 20, 38 GG, § 67 BVerfGG
V-Leute im Zusammenhang mit Oktoberfestattentat
BVerfG (Beschluss vom 13.06.2017 – 2 BvE 1/15)
Weitere Hefte
Ähnliche Produkte
-
Heft 03/2017
Heft 03/2017 – Ab Seite 85
1,99 €BGB AT – §§ 195, 199 Abs. 1, 203 S. 1, 214 Abs. 1, 242 BGB
Zur Hemmung der Verjährung bei Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen
BGH (Urteil vom 15.12.2016 – IX ZR 58/16) -
Heft 02/2017
Heft 02/2017 – Ab Seite 56
1,99 €SchuldR AT / BT – §§ 242, 273, 280, 286, 320, 433, 434 BGB
Abnahmeverpflichtung des Käufers bei geringfügigen Mängeln?
BGH (Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 211/15) -
Heft 01/2017
Heft 01/2017 – Ab Seite 13
1,99 €BGB AT – §§ 125 S. 1, 126 Abs. 2 S. 1, 242 BGB; § 2 Abs. 3 S. 1 GOZ
Unbeachtlichkeit eines Formmangels wegen unzulässiger Rechtsausübung
BGH (Urteil vom 03.11.2016 – III ZR 286/15) -
Heft 01/2017
Heft 01/2017 – Ab Seite 10
1,99 €SchuldR AT / BT – §§ 426, 765, 769, 774 BGB
Innenausgleich unter Mitbürgen mit unterschiedlichen Höchstbeträgen
BGH (Urteil vom 27.09.2016 – XI ZR 81/15)