Heft 10/2017 – Ab Seite 419

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Verwaltungsrecht AT – §§ 147, 60 VwGO
Versendung eines Schriftsatzes am vorletzten Tag einer gesetzlichen Frist als Einschreiben
OVG Lüneburg (Beschluss vom 20.07.2017 – 4 PA 205/17)

Da es nicht unüblich ist, dass die Geschäftszeiten von Behörden und Gerichten an Freitagen bereits in der Mittagszeit enden, darf sich ein Rechtschutzsuchender, der einen zur Wahrung einer gesetzlichen Frist bestimmten Schriftsatz als Einschreiben versendet, nicht darauf verlassen, dass das Einschreiben gegebenenfalls auch noch am Freitagnachmittag oder Freitagabend von einem Gerichtsbediensteten entgegengenommen wird.
(Leitsatz des Gerichts)

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