1. Ist dem Vermieter in einem Wohnraummietverhältnis eine Mietsicherheit gewährt worden, hat sich der Vermieter nach dem Ende des Mietverhältnisses innerhalb angemessener, nicht allgemein bestimmbarer Frist gegenüber dem Mieter zu erklären, ob und (gegebenenfalls) welche aus dem beendeten Mietverhältnis stammenden Ansprüche er gegen diesen erhebt (im Anschluss an Senatsurteil NJW 2006, 1422 Rn. 9 f.). Mit einer solchen Erklärung wird die Mietsicherheit abgerechnet, da der Vermieter damit deutlich macht, ob und (gegebenenfalls) in Bezug auf welche Forderungen er ein Verwertungsinteresse an der gewährten Mietsicherheit hat.
2. Eine als Mietsicherheit gewährte Barkaution kann auch durch schlüssiges Verhalten, etwa durch eine vom Vermieter erklärte Aufrechnung oder durch Klageerhebung abgerechnet werden. Hiermit bringt der Vermieter, der einen Vorbehalt, weitere Ansprüche geltend zu machen, nicht erklärt hat – gleichermaßen wie bei einer den Vorgaben des § 259 BGB genügenden Abrechnung – für den Mieter erkennbar zum Ausdruck, dass sich sein Verwertungsinteresse auf die in der Forderungsaufstellung bezeichneten beziehungsweise aufgerechneten oder klageweise geltend gemachten Forderungen beschränkt.
3. Eine gewährte Barkaution wird mit dem Zugang der Abrechnung beim Mieter zur Rückzahlung fällig. Denn nach erfolgter Abrechnung kann sich der Vermieter – ohne weitere Schritte ergreifen zu müssen – wegen seiner nunmehr bestimmten und bezifferten Ansprüche aus der Barkaution befriedigen. Dies gilt auch für streitige Forderungen des Vermieters (noch offen gelassen im Senatsurteil NJW 2014, 2496 Rn. 13).
4. Macht der Vermieter nach Abrechnung von seiner Verwertungsbefugnis keinen Gebrauch, kann der Mieter seinerseits mit dem fälligen Kautionsrückzahlungsanspruch gegen vom Vermieter erhobene Forderungen aufrechnen.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Heft 10/2019 – Ab Seite 388
1,99 €
SchuldR AT / BT – §§ 387, 551 BGB
Aufrechnung bei Mietkaution
BGH (Urteil vom 24.07.2019 – VIII ZR 141/17
Weitere Hefte
Ähnliche Produkte
-
Heft 04/2013
Heft 04/2013 – Ab Seite 139
1,99 €SchuldR AT – §§ 249 Abs. 2 S. 1, 2, 254, 843 Abs. 4 BGB
Ersatz von Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung statt Ersatz von Reparaturkosten
BGH (Urteil vom 5.2.2013 – VI ZR 363/11) -
Heft 04/2013
Heft 04/2013 – Ab Seite 129
1,99 €SchuldR AT/ ZPO – §§ 247, 288 Abs. 2 BGB; §§ 308 Abs. 1, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO
Auslegung des Zinsanspruches „8 % Zinsen über dem Basiszinssatz“
BGH (Beschluss vom 7.2.2013 – VII ZB 2/12) -
Heft 03/2013
Heft 03/2013 – Ab Seite 106
1,99 €ErbR – §§ 2229 Abs. 4, 2353 BGB; § 26 FamFG
Anforderungen an die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Testierfähigkeit
OLG Düsseldorf (Beschluss vom 1.6.2012 – 1-3 Wx 273/11) -
Heft 02/2013
Heft 02/2013 – Ab Seite 047
1,99 €SchadErsR – §§ 249, 250 BGB
Zum Inhalt des Anspruches auf Naturalrestitution und zum Verhältnis von § 249 und § 250 BGB
BGH (Urteil vom 13.11.2012 – XI ZR 334/11)