Heft 10/2021 – Ab Seite 379

2,99 

SKU 102021-379 Kategorien , ,

BGB AT – §§ 199 Abs. 1 Nr. 2, 204 Abs. 1 Nr. 1a, 242 BGB; §§ 606 Abs. 1, 608 Abs. 1 und 3 ZPO
Hemmung der Verjährung durch Musterfeststellungsklage
BGH (Urteil vom 29.07.2021 – VI ZR 1118/20)

1. Die Annahme grober Fahrlässigkeit (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) setzt im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal zumindest in einem ersten Schritt die Feststellung voraus, dass der geschädigte Fahrzeugerwerber von dem sogenannten Dieselskandal Kenntnis erlangt hat.
2. Die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB setzt lediglich voraus, dass die Musterfeststellungsklage selbst innerhalb der Verjährungsfrist erhoben wird. Dagegen kann die Anspruchsanmeldung zum Klageregister – im zeitlichen Rahmen des § 608 Abs. 1 ZPO – auch später erfolgen.
3. Die Berufung auf den Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB verstößt nicht allein deshalb gegen Treu und Glauben, weil der Gläubiger seinen Anspruch ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage angemeldet hat.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

Weitere Hefte