Ein Kraftfahrzeug ist kein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB, da es bei abstrakt objektiver Beurteilung nicht naheliegt, damit Menschen zu verletzen. Dass es sich bei krasser Pervertierung auch dazu missbrauchen lässt, ist unerheblich.
(Leitsatz des Bearbeiters)