1. Grundlage für die Schätzung des merkantilen Minderwerts ist ein hypothetischer Verkauf des Fahrzeugs. Dabei ist von Netto-, nicht von Bruttoverkaufspreisen
auszugehen.
2. Wurde davon abweichend der merkantile Minderwert ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt, ist er in der Weise nach unten zu korrigieren, dass von
ihm ein dem „Umsatzsteueranteil“ entsprechender Betrag abgezogen wird.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)