Heft 11/2013 – Ab Seite 425

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AT / SchuldR BT – § 157, 575 Abs. 1 S.2 BGB
Ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamer Befristung des Mietvertrags
BGH (Urteil vom 10.07.2013 – VIII ZR 388/12)

1. Ist die Befristung eines Mietvertrags unwirksam, weil die Voraussetzungen des § 575 Abs. 1 S. 1 BGB nicht vorliegen, so kann die dadurch im Vertrag entstandene Lücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden.
2. Bei der Ermittlung des hypothetischen Parteiwilles kann das von den Parteien verfolgte Ziel einer langfristigen Bindung an den Mietvertrag durch einen beiderseitigen Kündigungsverzicht für die Dauer der Befristung erreicht werden.
(Leitsätze des Bearbeiters)

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