1. Zahlt der Schuldner, um einer drohenden Zwangsvollstreckung zuvorzukommen, ist ein Rückforderungsanspruch gemäß § 813 Abs. 1 S.1 BGB nicht durch § 214 Abs. 2 S.1 BGB ausgeschlossen.
2. Der Grundstückseigentümer, der zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung eine auf seinem Grundstück lastende, eine fremde Schuld sichernde Zwangssicherungshypothek ablöst, kann seine Leistung von dem Gläubiger im Wege einer Bereicherungsklage nur insoweit zurückverlangen, als der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Ablösung mit der Vollstreckungsgegenklage selbst Einwendungen gegen den gesicherten Anspruch hätte vorbringen können (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. November 1987 – IX ZR 251/86, NJW 1988, 828).
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Jahrgang 2013, Zivilrecht, Heft 11/2013
Heft 11/2013 – Ab Seite 428
1,99 €
BGB AT / SchuldR BT / SachenR / ZV – §§ 214, 216, 812, 813, 1137, 1147 BGB, §§ 767 ZPO
Rückforderung nach § 813 BGB bei Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung nach Verjährung („Quasi-verlängerte Vollstreckungsabwehrklage“ Dritter)
BGH (Urteil vom 05.07.2013 – V ZR 141/12)
incl. 19% VAT
