1. Die Zusage eines leistungsfähigen und leistungsbereiten Dritten, einen beabsichtigten Prozess zu finanzieren, stellt verwertbares Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO iVm § 90 Abs. 1 SGB XII dar und beseitigt die Bedürftigkeit des Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren.
2. Im Rahmen der Prüfung der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB iVm § 167 ZPO ist bei der Beurteilung der Frage, ob die dem Kläger zuzurechnende Verzögerung der Zustellung der Klageschrift noch als geringfügig anzusehen ist, auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (im Anschluss an BGH… NJW 2011, 1227 und …NJW 2015, 2666).
3. Dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen sind regelmäßig geringfügig und deshalb hinzunehmen.
4. Die Zustellung einer Klage erfolgt noch „demnächst“, wenn der Kläger innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Gerichtskostenanforderung und Ablauf einer angemessenen Erledigungsfrist einen Prozesskostenhilfeantrag stellt, sofern sich nach Zugang der Vorschussrechnung ergibt, dass eine zunächst zuverlässig zugesagte Prozessfinanzierung durch einen Dritten nicht zustande kommt.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)
Heft 11/2015 – Ab Seite 431
1,99 €
BGB AT / ZPO – §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 115, 167 ZPO
Verjährungshemmung durch „demnächst“ erfolgende Zustellung der Klageschrift nach PKH-Antrag
BGH (Urteil vom 03.09.2015 – III ZR 66/14)
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