Heft 11/2016 – Ab Seite 439

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FamR / IPR – §§ 1592, 1594, 1600d BGB; Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB
Zur Feststellung der Vaterschaft vor Geburt des Kindes
BGH (Beschluss vom 24.08.2016 – XII ZB 351/15)

1. Begehrt ein Samenspender die Feststellung seiner Vaterschaft für einen im Ausland extrakorporal aufbewahrten Embryo, so bestimmt sich das anzuwendende Recht allein entsprechend Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach dem Personalstatut des Samenspenders.
2. Vor der Geburt des Kindes ist nach deutschem Recht eine Vaterschaftsfeststellung ebenso wenig möglich wie die Zuerkennung eines vergleichbaren rechtlichen Status.
(Amtliche Leitsätze des Gerichts)

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