Es ist eine Strafbarkeit wegen vollendeter oder versuchter Tötung auf Verlangen möglich, auch wenn man zuvor straflos aktiv an der eigenverantwortlichen Selbsttötung teilgenommen hat. Diese aktive Teilnahme kann eine Garantenstellung aus Ingerenz begründen.
(Leitsatz des Bearbeiters)
Jahrgang 2016, Strafrecht, Heft 11/2016
Heft 11/2016 – Ab Seite 448
1,99 €
Strafrecht AT / Nichtvermögensdelikte §§ 13, 22, 23, 25, 212, 217, 323c StGB
Versuchte Tötung auf Verlangen durch Unterlassen bei einer Sterbehilfe
OLG Hamburg (Beschluss vom 08.06.2016 – 1 Ws 13/16)
incl. 19% VAT